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FG München Urteil v. - 8 K 3645/12

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 7g

Unterlassene Auflösung einer Ansparrücklage ist neue Tatsache

Leitsatz

Löst der Steuerpflichtige die Ansparrücklage – trotz nicht fristgerechter Investition – nicht auf und übersieht auch das FA die erforderliche Auflösung, kann diese nachgeholt werden, da es sich um eine neue Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO handelt; das Versäumins der Mitteilungspflicht des Steuerpflichtigen überwiegt gegenüber dem Versäumins des FA.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2014 S. 1139
EAAAE-78657

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