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FG München Beschluss v. - 7 K 2732/11

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 164

Antrag auf Protokollberichtigung nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Leitsatz

1. Wesentlicher Inhalt des Protokolls i. S. v. § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann.

2. Mit Antrag auf Protokollberichtigung nach § 164 Abs. 1 ZPO kann nicht die Ergänzung eines Protokolls nach Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht werden.

Fundstelle(n):
PAAAE-78662

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