Markenschutz: Rechtliche Gleichbehandlung von Waren- und Dienstleistungsmarken bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft; Bezeichnung eines Unternehmens mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegenstand - DüsseldorfCongress
Leitsatz
DüsseldorfCongress
1. Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehen keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken.
2. Hat sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegenstand zu bezeichnen, kann dies dazu führen, dass der Verkehr derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht.