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BGH Urteil v. - V ZR 269/13

Gesetze: § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 946 BGB, § 951 BGB, § 994 Abs 1 BGB, § 996 BGB

Mietvertrag mit einem Golfclub über ein städtisches Rennbahngelände: Sachenrechtliche Entschädigungs- oder Ausgleichansprüche eines Untermieters gegen den Vermieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages wegen der Errichtung der Golfsportanlage; Ansprüche aus Eingriffskondiktion im Mehrpersonenverhältnis

Leitsatz

1. Hat der Untermieter mit dem Untervermieter eine Vereinbarung über Verwendungsersatzansprüche getroffen, scheiden Ansprüche nach § 994 Abs. 1, § 996 BGB gegen den Eigentümer aus (Bestätigung des Senatsurteils vom , V ZR 147/77, NJW 1979, 716).

2. Aus dem Nichtvorliegen einer Leistung folgt nicht zwangsläufig, dass stets auf den Bereicherungen in sonstiger Weise erfassenden Tatbestand des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB zurückgegriffen werden dürfte; auch sog. Nichtleistungsfälle bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer Zuordnung nach wertenden Kriterien.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 229 Nr. 4
WM 2014 S. 2269 Nr. 48
JAAAE-78745

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