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BGH Urteil v. - VI ZR 483/12

Gesetze: § 325 Abs 1 ZPO, § 407 Abs 2 BGB, § 412 BGB, § 106 Abs 3 Alt 3 SGB 7, § 116 Abs 1 SGB 10

Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei Arbeitsunfall: Rechtskrafterstreckung des im Vorprozess ergangenen Urteils; Kenntnis des Schädigers vom Forderungsübergang bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses; gemeinsame Betriebsstätte

Leitsatz

1. Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet Bindungswirkung regelmäßig nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses.

2. Für die Kenntnis von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X reicht aus, dass der Schädiger tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen.

3. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte setzt eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation voraus. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
XAAAE-78749

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