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BGH Urteil v. - VIII ZR 350/13

Gesetze: § 133 BGB, § 134 BGB, § 157 BGB, § 307 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 24 Abs 3 AVBFernwärmeV vom , § 24 Abs 4 AVBFernwärmeV vom

Fernwärmelieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel; Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderung überzahlter Preise bei unterbliebener Beanstandung

Leitsatz

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV in der Fassung vom (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV), § 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom , VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2754 Nr. 46
NJW 2014 S. 3639 Nr. 50
WM 2015 S. 302 Nr. 6
ZIP 2015 S. 528 Nr. 11
IAAAE-78754

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