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BGH Beschluss v. - VII ZR 28/13

Gesetze: § 139 Abs 2 S 1 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO, § 530 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Berufungszurückweisung wegen eines vom Berufungskläger übersehenen Gesichtspunkts: Pflicht zu Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme

Leitsatz

Stützt ein Berufungsgericht in einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seine Rechtsauffassung auf einen Gesichtspunkt, den der Berufungskläger erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, muss diesem Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die hierdurch veranlassten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nicht zurückgewiesen werden.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2014 S. 1431 Nr. 23
NAAAE-78761

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