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BGH Urteil v. - III ZR 32/14

Gesetze: § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 309 Nr 5 Buchst a BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters: Inhaltskontrolle für eine Klausel über ein "Pfand" für die Überlassung der SIM-Karte und für eine Klausel über ein gesondertes Entgelt für eine Papierrechnung

Leitsatz

1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein "Pfand" in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als "pauschalierter Schadensersatz" einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.

2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2754 Nr. 46
DB 2014 S. 2587 Nr. 45
DB 2014 S. 7 Nr. 45
NJW 2014 S. 8 Nr. 50
NJW 2015 S. 328 Nr. 5
WM 2015 S. 295 Nr. 6
ZIP 2014 S. 87 Nr. 45
ZIP 2015 S. 833 Nr. 17
UAAAE-78776

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