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BGH Urteil v. - IX ZR 41/14

Gesetze: § 21 Abs 2 Nr 2 InsO, § 24 Abs 1 InsO, § 47 InsO, § 81 Abs 1 S 1 InsO, § 82 InsO, § 91 Abs 1 InsO, § 159 Abs 2 VVG, § 159 Abs 3 VVG, § 185 Abs 1 BGB, § 362 Abs 2 BGB

Betriebliche Altersversorgung durch Versicherungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH: Widerruf eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts; Anspruch des Geschäftsführers auf Zahlung der Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Insolvenzverfahrenseröffnung; Befreiung des Versicherers von der Zahlungsverbindlichkeit durch Zahlung an einen nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts zum Einzug ermächtigten Dritten

Leitsatz

1. Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind.

2. Hat der Arbeitgeber seinem Geschäftsführer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so erwirbt der Geschäftsführer den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat.

3. Ermächtigt der Versicherungsnehmer nach Erlass eines Zustimmungsvorbehalts einen Dritten zum Einzug einer ihm zustehenden Versicherungsforderung, wird der Versicherer auch bei Gutgläubigkeit nicht durch die Zahlung an den Ermächtigten von seiner Verbindlichkeit befreit.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2753 Nr. 46
DB 2014 S. 2646 Nr. 46
DB 2014 S. 7 Nr. 46
DStR 2014 S. 12 Nr. 47
NJW 2015 S. 341 Nr. 5
WM 2014 S. 2183 Nr. 46
ZIP 2014 S. 2251 Nr. 46
ZIP 2014 S. 87 Nr. 45
FAAAE-78781

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