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Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2011
Aufgrund
des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des und
der (BStBl 2012 II S. 567), (BStBl 2012 II S. 816) und (BStBl 2014 II S. 383)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume 2006 bis 2011 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die begrenzte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2006 bis 2008: § 4f, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG; Veranlagungs- und Feststellungszeiträume 2009 bis 2011: § 9 Abs. 5, § 9c EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder ein...