Rückstellung für Erfüllungsrückstand eines Versicherungsvertreters; Sachaufklärungspflicht des FG; Mitwirkungspflicht der Beteiligten
Leitsatz
Die Frage, ob bei dynamisierten Lebensversicherungen für den sog. Erfüllungsrückstand eine Rückstellung zu bilden ist, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt i.S. des § 115 FGO. Die Versicherungsgesellschaften zahlen die zusätzlichen Provisionen bei einer vertragsgemäßen Erhöhung der Lebensversicherungssumme nicht für die Pflege des Versicherungsvertrags, für die die Rückstellung zu bilden ist, sondern für den Abschluss eines versicherungstechnisch partiell neuen Vertrags. Die Provisionen können in der Höhe der Rückstellung keinen Niederschlag finden.
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 24 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2014 S. 911 KAAAE-78937