Die als sog. Vorbezug für Wohneigentum vereinnahmten Kapitalbeträge aus der öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen unterliegen dem deutschen Besteuerungsrecht; Erlass eines Zwischenurteils
Leitsatz
1. Die als sog. Vorbezug für Wohneigentum vereinnahmten Kapitalbeträge aus der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Sankt Gallen unterfallen als Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002 dem deutschen Besteuerungsrecht nach Art. 21 i.V.m. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992. 2. Entscheidung über diejenigen Streitpunkte, welche die Zuständigkeit des I. Senats des BFH begründet haben, durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO, damit die Streitsache an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH für die restlichen Streitpunkte zuständigen Senat abgegeben werden kann. 3. Die Zuständigkeit des Präsidiums des BFH bezieht sich nicht nur darauf, den Geschäftsverteilungsplan aufzustellen. Das Präsidium entscheidet vielmehr allein auch über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans und löst durch seine Entscheidung einen sog. negativen Kompetenzkonflikt unter verschiedenen Spruchkörpern eines Gerichts. Im Wege eines "gerichtsinternen" gesonderten Beschlusses kann das nicht geschehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 20 Nr. 1 IStR 2015 S. 7 Nr. 6 BAAAE-78940