Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch des Organträgers bei Insolvenz der Organgesellschaft
Leitsatz
1. Ein Organträger verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch geltend macht, obwohl das Finanzamt den entsprechenden Betrag auf Forderung des Insolvenzverwalters, der sich auf die Anfechtbarkeit berufen hatte, in die Insolvenzmasse der Organgesellschaft zurückgezahlt hat und ohne die Anfechtung der Organträger den Betrag an die Organgesellschaft hätte weiterleiten müssen, weil die streitigen Steuern auf der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft beruhten und aus deren Vermögen bezahlt worden waren. 2. Es bleibt auch dann beim Vorrang des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts, wenn das Finanzamt als Anfechtungsgegner nur auf ein vermeintliches Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters gezahlt hat. Auch in diesem Fall hat es in Befolgung des (vermeintlichen) Anfechtungsrechts und nicht auf Grundlage eines Steuerschuldverhältnisses gezahlt, so dass eine Rückforderung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 8 Nr. 1 HFR 2015 S. 105 Nr. 2 ZIP 2014 S. 2404 Nr. 49 DAAAE-78948