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BFH Beschluss v. - VI R 61/11

Gesetze: EStG § 9 Abs. 6, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 4 Abs. 9, EStG § 52 Abs. 23d, EStG § 52 Abs. 12, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1, BVerfGG § 80 Abs. 1, BVerfGG § 80 Abs. 2

Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten ? rückwirkende Geltung der Neuregelung des Abzugs von Berufsausbildungskosten

Leitsatz

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I 2011, 2592) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

Fundstelle(n):
EStB 2014 S. 437 Nr. 12
XAAAE-78963

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