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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen aus öffentlichen Kassen für Baumaßnahmen an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sowie für Erhalt und Betrieb von Kreuzungen
Zahlungen der öffentlichen Hand für Baumaßnahmen an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind in § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG) geregelt. Rechtsgrundlage für Zahlungen zum Erhalt und Betrieb von Kreuzungen ist § 16 Abs. 1 Nr. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG).
Baumaßnahmen an Kreuzungen
Bei Baumaßnahmen nach § 3 EBKrG tragen der Träger der Schienenbaulast und der Träger der Straßenbaulast je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land. Dieses sog. Staatsdrittel ist nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss. Einzelheiten ergeben sich aus dem sowie dem (BStBl 2013 I S. 182).
Maßnahmen zum Erhalt und Betrieb von Kreuzungen
Das EBKrG schafft durch die Regelung in § 14 klare Rechtsverhältnisse bezüglich der Erhaltungslast für Eisenbahnkreuzungen. Die Regelung beruht auf dem sogenannten Funktionsprinzip, nach dem jeder, der an einer Kreuzung beteiligten Aufgabenträger für seine Anlage verantwortlich ist. Der Eisenbahnunternehmer hat die Aufwendungen für Erhaltung und Betri...