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BGH Urteil v. - XII ZR 140/12

Gesetze: § 562 BGB, § 667 BGB, § 677 BGB, § 681 S 2 BGB, § 687 Abs 2 BGB, § 1213 BGB, § 1214 Abs 2 BGB, § 1257 BGB

Vermieterpfandrecht: Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des durch eigenmächtige Fruchtziehung Erlangten

Leitsatz

Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (im Anschluss an RG, , VII 64/22, RGZ 105, 408).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 3570 Nr. 49
WM 2014 S. 2191 Nr. 46
PAAAE-79459

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