Gesetze: Art 4 UNWaVtrÜbk, Art 7 Abs 2 UNWaVtrÜbk, Art 25 UNWaVtrÜbk, Art 35 Abs 1 UNWaVtrÜbk, Art 35 Abs 2 UNWaVtrÜbk, Art 49 Abs 1 Buchst a UNWaVtrÜbk
Internatonaler Warenkauf: Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung; Wegfall des Erfüllungsinteresses des Käufers; Aufrechnung gegenseitiger Geldforderungen
Leitsatz
1a. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, ist, wenn die Vertragswidrigkeit auf einer Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Art. 35 Abs. 1 CISG) oder auf einer sonstigen Mangelhaftigkeit (Art. 35 Abs. 2 CISG) beruht, nicht allein die Schwere der Mängel entscheidend, sondern vielmehr, ob durch das Gewicht der Vertragsverletzung das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen ist. Kann er die Kaufsache, wenn auch unter Einschränkungen, dauerhaft nutzen, wird eine wesentliche Vertragsverletzung vielfach zu verneinen sein (Fortführung von , BGHZ 132, 290, 297 ff.).
1b. Bei der Prüfung, ob eine Vertragsverletzung des Verkäufers das Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen lässt, ist in erster Linie auf die getroffenen Parteivereinbarungen abzustellen. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, ist vor allem auf die Tendenz des UN-Kaufrechts Rücksicht zu nehmen, die Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe, insbesondere der Minderung oder des Schadensersatzes zurückzudrängen. Die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit (ultima ratio) zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt (im Anschluss an , aaO).
2. Die Aufrechnung von gegenseitigen Geldforderungen, die aus demselben dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertragsverhältnis entspringen, beurteilt sich nach konventionsinternen Verrechnungsmaßstäben. Folge der konkludent oder ausdrücklich zu erklärenden Aufrechnung ist, dass die gegenseitigen Geldforderungen - sofern keine Aufrechnungsausschlüsse vereinbart worden sind - durch Verrechnung erlöschen, soweit sie betragsmäßig übereinstimmen (Weiterentwicklung von , WM 2010, 1712 Rn. 24; vom , VIII ZR 266/13, WM 2014, 1509 Rn. 18).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 398 Nr. 8 NJW 2015 S. 867 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2014 S. 3606 RIW 2015 S. 72 Nr. 1 WM 2015 S. 388 Nr. 8 ZIP 2014 S. 92 Nr. 47 ZIP 2015 S. 176 Nr. 4 AAAAE-79464