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BGH Urteil v. - IX ZR 156/12

Gesetze: § 50 Abs 1 InsO, § 51 Nr 1 InsO, § 92 S 1 InsO, § 166 Abs 1 InsO, § 170 Abs 1 InsO, § 171 InsO, § 823 Abs 2 BGB, § 283 Abs 1 Nr 1 StGB

Insolvenzverfahren: Schaden der Insolvenzgläubiger bei Versteigerung eines zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstands der Insolvenzmasse und Auskehr des Erlöses an den gesicherten Gläubiger durch den Schuldner

Leitsatz

Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine tatsächlich erfolgte Feststellung des Gegenstands.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 2770 Nr. 48
DB 2014 S. 7 Nr. 46
NJW-RR 2015 S. 106 Nr. 2
WM 2014 S. 2175 Nr. 46
ZIP 2014 S. 2305 Nr. 47
ZIP 2014 S. 89 Nr. 46
YAAAE-79469

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