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BGH Urteil v. - 1 StR 359/13

Gesetze: § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 5 StGB

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf sog. Schrottimmobilien: Erfordernis der "Stoffgleichheit" zwischen dem Vermögensschaden und dem Gegenstand der Täuschung; Ermittlung des Vermögensschadens beim finanzierten Grundstückskauf durch bereits verschuldete Kunden

Leitsatz

1. Beim Straftatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) besteht das Erfordernis einer „Stoffgleichheit“ nur zwischen dem Vermögensschaden und dem angestrebten Vermögensvorteil, nicht aber zwischen dem Vermögensschaden und dem Gegenstand der Täuschung.

2. Beim Betrug gegenüber dem Erwerber einer Immobilie ist bei der Bestimmung des täuschungsbedingten Vermögensschadens der Vergleich des Kaufpreises mit dem Verkehrswert der Immobilie auch dann von Bedeutung, wenn für den Erwerber das unwahre Versprechen niedriger monatlicher finanzieller Belastungen bei gleichzeitiger Altschuldenbeseitigung kaufentscheidend war.

Fundstelle(n):
wistra 2015 S. 59 Nr. 2
OAAAE-79481

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