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BGH Urteil v. - IX ZR 190/13

Gesetze: § 839 BGB, Art 34 GG, § 58 InsO, § 64 InsO, § 9 InsVV

Amtshaftung: Amtspflichtverletzung des Insolvenzgerichts bei Verweigerung der Bewilligung eines Vorschusses auf die Insolvenzverwaltervergütung

Leitsatz

1. Stimmt das Insolvenzgericht schuldhaft amtspflichtwidrig der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zu, stellt der nicht bewilligte Vorschuss keinen Schaden im Rechtssinne dar; der Verwalter kann lediglich Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.

2. Der Verwalter, der keinen Vorschuss aus der Masse entnehmen durfte, kann Ersatz seines Ausfallschadens erst nach der endgültigen Festsetzung seiner Vergütung und der Feststellung des Ausfalls verlangen.

3. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zuzustimmen, stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie objektiv unvertretbar ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2881 Nr. 48
DB 2014 S. 6 Nr. 47
NJW-RR 2015 S. 369 Nr. 6
WM 2014 S. 2236 Nr. 47
ZIP 2014 S. 2299 Nr. 47
CAAAE-79501

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