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BGH Beschluss v. - VII ZB 15/14

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei einem Fristverlängerungsantrag

Leitsatz

Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen (im Anschluss an , MDR 2010, 401).

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2817 Nr. 47
NJW 2014 S. 6 Nr. 49
NJW-RR 2015 S. 700 Nr. 11
WM 2014 S. 2386 Nr. 50
WAAAE-79503

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