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BFH Urteil v. - X R 26/12

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 22 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 33, BGB § 1586 Abs. 2, BGB § 1615 Abs. 2, BGB § 1968, SGB 12 § 74, FGO § 126 Abs. 4

Übernahme der Bestattungskosten durch den geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht als Sonderausgaben abziehbar

Leitsatz

1. Kosten der Bestattung des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten, die der unterhaltspflichtige Ehegatte trägt, sind keine Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
2. Die Wendung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG „an den geschiedenen ? Ehegatten” verlangt eine Leistung an den geschiedenen Ehegatten und setzt damit schon begrifflich Leistungen zu Lebzeiten voraus. Es besteht weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen Anlass zu einer teleologischen Extension dieses Tatbestandsmerkmals.
3. In Betracht kommen kann eine Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 14 Nr. 1
EStB 2015 S. 19 Nr. 1
ErbStB 2015 S. 6 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2015 S. 154
StBW 2014 S. 973 Nr. 25
LAAAE-79657

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