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BFH Urteil v. - IV R 32/13

Gesetze: FGO § 96, FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a

Verstoß gegen Denkgesetze als Fehler der Rechtsanwendung

Leitsatz

1. Konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts ist die Angabe des Inhaltsadressaten, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll.
2. Für jede Gesellschaft, in der mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen, ist selbst dann ein selbständiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen und ein selbständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn zwischen denselben Personen noch weitere Gesellschaften bestehen. Danach sind auch dann, wenn an mehreren, jeweils ein Objekt (Grundstück) betreffenden Personengesellschaften quotengleich dieselben Gesellschafter beteiligt sind, verschiedene Feststellungsverfahren durchzuführen.
3. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 37 Nr. 1
WAAAE-79662

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