Nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung sondern die Absicht des Vermieters bei der kurzfristigen Beherbergung von Fremden i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG maßgebend
Leitsatz
1. Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Überlassung von Räumen i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliegt, ist nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters. Maßgeblich sind die Gesamtumstände. Die Gewichtung der jeweiligen Sachverhaltselemente (Abgrenzungskriterien) ist als Teil der tatsächlichen Würdigung Aufgabe des Finanzgerichts. 2. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Wiederholungsgefahr einer unzutreffenden Entscheidung reicht für die Zulassung der Revision wegen § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO nicht aus.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 67 Nr. 1 GAAAE-79663