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BMF - IV A 3 - S 0062/14/10008 BStBl 2014 I S. 1393

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2014 I S. 1067) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

Der AEAO zu § 251 wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Nummer 12.3 in „Eröffnetes Insolvenzverfahren” geändert und die alte Nummer 15.2 durch die neue Nummer 15.2 „Ausgenommene Forderungen” ersetzt. Die alte Nummer 15.2 wird die neue Nummer 15.3 „Erteilung der Restschuldbefreiung”.

  2. In der Nummer 4.1.1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

    „Die Insolvenzmasse erfasst das gesamte Vermögen einschließlich der Geschäftsbücher (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO), das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (sog. Neuerwerb, § 35 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse gehören die unpfändbaren Gegenstände i. S. d. § 36 InsO, das Vermögen aus einer nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Tätigkeit (sog. insolvenzfreies Vermögen, vgl. AEAO zu § 251, Nr. 7) und das nach Ende der Abtretungsfrist bei erteilter Restschuldbefreiung erworbene Vermögen (§ 300a Abs. 1 Satz 1 InsO).

    Die Eröffnung des Verfahrens...

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