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Besteuerung von in Deutschland ansässigem Personal von in Großbritannien und Irland ansässigen Fluggesellschaften; Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG
Hinsichtlich der o. a. Problematik ist je nach Ansässigkeit der Fluggesellschaft und Streitjahr zu unterscheiden.
1. Ausgangslage nach den DBA bzw. dem innerstaatlichen Recht des anderen Staates
1.1 Irland
1.1.1 Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2010
Nach Art. XII Abs. 3 des DBA Irland 1962 können Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbracht werden, von Irland besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland befindet. Tatsächlich unterliegen in Irland die Vergütungen des dort nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Flugpersonals bis einschließlich VZ 2010 nur insoweit einer Besteuerung, als die Vergütungen auf die in Irland ausgeübte Tätigkeit entfällt, d. h. soweit dortige Flughäfen angeflogen werden. Ist Deutschland Ansässigkeitsstaat dieser Personen, sind, unabhängig vom Ort der Tätigkeit, die Vergütungen nach Art. XXII Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1 i. V. m. Abs. 3 DBA Irland 1962 vollständig von der deutschen Besteuerung auszunehmen. Das führt dazu, dass die Vergütungen keiner Besteuerung unterliegen, sofern sie nach den soeben dargestellten Grundsätzen in Irland nicht steuerpflichtig...