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Verzinsung von hinterzogenen Steuern
Ergänzung der Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 235
1. Allgemeines
Eine ausführliche Darstellung der Rechtsgrundlagen ergibt sich aus dem AEAO zu § 235.
2. Zweck und Voraussetzungen der Verzinsung (siehe AEAO zu § 235, Nr. 1)
3. Gegenstand der Verzinsung (Ergänzung des AEAO zu § 235, Nr. 2)
3.1 Umsatzsteuer
Bei der Bearbeitung von Umsatzsteuererklärungen mit hohen Abschlusszahlungen und berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist zu prüfen, ob diese Selbstanzeigen darstellen (§ 371 Abs. 3 und 4 AO) und die Festsetzung von Hinterziehungszinsen in Betracht kommt. Für das Veranlagungsverfahren wird unter folgenden Voraussetzungen der PH 667 ausgegeben: Die Abschlusszahlung im Sinne des § 18 Abs. 4 UStG aufgrund der Umsatzsteuer-Jahreserklärung beträgt mehr als 10.000,00 € oder mehr als 5 v. H. der Summe der vorangemeldeten Umsatzsteuer und mindestens 5.000,00 € (DA-ADV/Fach 092 Hinweise mit Verweis auf die DDV-Auskunft). Nach dem Inhalt des PH 667 ist u. a. auch zu prüfen, ob Hinterziehungszinsen festzusetzen sind.
3.2 Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Insbesondere in den Fällen von lang andauernden Steuerverkürzungen bei ausländischen Kapitalerträgen sind auch die verkürzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 235 AO zu verzinsen. In diesen Fällen betrifft die Verkürzung nicht ausschließlich die Jahreseinkommensteu...BStBl 1997 II, 600