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BFH Urteil v. - XI R 1/13

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, SGB III § 38 Abs. 3 Satz 2

Meldung des Kindes als Arbeitsuchender i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nach § 38 SGB III i.d.F. ab dem

Leitsatz

1. Nach § 38 SGB III in der ab geltenden Fassung (n.F.) ist die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort. Allerdings kann die Arbeitsagentur gegenüber einem Arbeitsuchenden, der nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt, die Vermittlung einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
2. Steht fest, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender ausgegangen werden. Sollten jedoch Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen, haben die Familienkassen und Finanzgerichte selbst zu prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. beachtliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Abmeldung kommt - jedenfalls bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung - keine Tatbestandswirkung zu.
3. Beruft sich die Familienkasse auf das Vorliegen einer beachtlichen Pflichtverletzung eines arbeitsuchenden Kindes, trägt sie die Feststellungslast dafür, dass eine entsprechende Pflicht oblegen hat. Umgekehrt trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 15 Nr. 1
EStB 2015 S. 20 Nr. 1
StBW 2015 S. 46 Nr. 2
RAAAE-80046

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