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BFH Urteil v. - I R 88/12

Gesetze: AStG § 1 Abs. 1, AStG § 1 Abs. 3, AStG § 1 Abs. 4, KStG § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AEUV Art. 49, EGV Art. 43

§ 1 Abs. 1 AStG ermöglicht bei Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine ausländische Tochtergesellschaft eine Einkünfteberichtigung

Leitsatz

1. Bei Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine ausländische Tochtergesellschaft ermöglicht § 1 Abs. 1 AStG i.d.F. des Streitjahres 2001 (a.F.) eine Gewinnkorrektur auf der Grundlage des (allgemeinen) Fremdvergleichs, der zwar den Einfluss der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen den Geschäftspartnern auf die Preisbildung ausschließt, nicht aber sachbezogene wirtschaftliche Gründe der Parteien.
2. Die Korrektur ist als Maßnahme zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Mitgliedstaaten der EU geeignet und jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Gegen die Korrektur bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken.
3. Die Ermittlung bzw. Bemessung eines nach den Maßgaben des § 1 Abs. 1 und 3 AStG a.F. fremdvergleichsgerechten "Preises" für die Darlehensgewährung obliegt dem Finanzgericht. § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 kann nicht als Bewertungsmaßstab für eine Korrektur herangezogen werden.
4. Ein im Ausgangspunkt einheitliches Rechtsgeschäft der Darlehensgewährung kann nach den steuerrechtlichen Maßgaben einer Qualifizierung als eigenkapitalersetzend zerlegt und für den Tatbestand des § 1 Abs. 1 AStG a.F. ("Geschäftsbeziehung") einer unterschiedlichen Würdigung zugeführt werden.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 3029 Nr. 50
BFH/NV 2015 S. 57 Nr. 1
GmbH-StB 2015 S. 4 Nr. 1
GmbHR 2015 S. 45 Nr. 1
IStR 2015 S. 7 Nr. 6
IStR 2016 S. 672 Nr. 16
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2014 S. 850
LAAAE-80048

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