Anforderungen an die Postausgangskontrolle beim Finanzamt; keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Postausgangskontrolle (hier: Übersendung einer Revisionsschrift mit dem Kurierdienst der Verwaltung anstatt wie vorgesehen über einen externen Dienstleister)
Leitsatz
1. Für die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat. 2. Die Erledigung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss bis zu seiner Absendung (Ausgangskontrolle) überwacht werden. Schriftsätze müssen nicht nur rechtzeitig gefertigt und abgesandt werden; vielmehr ist die Absendung in einem besonderen Vorgang zu kontrollieren. 3. Die Kontrolle der Erledigung und tatsächlichen Absendung des jeweiligen Schriftstücks muss durch jemanden erfolgen, der den gesamten Bearbeitungsvorgang überwachen kann. Diese Kontrolle muss bei einer Versendung durch externe Dienstleister auch die Übergabe des Schriftstücks an den externen Dienstleister umfassen. 4. Beruht die Fristversäumnis darauf, dass eine Revisionsschrift nicht - wie es geboten gewesen wäre - auf dem Versandweg über den externen Dienstleister, sondern auf dem regelmäßig wesentlich zeitaufwändigeren Kurierweg befördert wurde und war dem Finanzamt (FA) die Tatsache, dass die Versendung mit dem Kurierdienst der Verwaltung einen wesentlich höheren Zeitaufwand mit sich zu bringen pflegt, bekannt, liegt darin, dass die Verwendung des fristwahrenden Versandwegs über den externen Dienstleister nicht durch geeignete Organisationsmaßnahmen sichergestellt worden ist, ein Verschulden des FA an der Fristversäumnis.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 47 Nr. 1 SAAAE-80050