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BGH Urteil v. - X ZR 102/13

Gesetze: Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004

Fluggastrechte bei großer Verspätung: Entlastung des Luftbeförderungsunternehmens durch außergewöhnliche Umstände bei Startabbruch infolge Vogelschlags

Leitsatz

1. Eine große Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück und befreit damit von der Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung, wenn sie durch dem Luftverkehrsunternehmen in der gegebenen Situation (hier: nach Startabbruch infolge Vogelschlags) mögliche und zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden konnte.

2. Das Luftverkehrsunternehmen muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten Maßnahmen darlegen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses getroffen hat, um den Flug so bald wie möglich durchzuführen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2881 Nr. 48
NJW-RR 2015 S. 111 Nr. 2
RIW 2015 S. 159 Nr. 3
WM 2014 S. 2381 Nr. 50
PAAAE-80064

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