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BGH Urteil v. - X ZR 1/14

Gesetze: § 6 Abs 2 Nr 2 BGB-InfoV, § 8 Abs 1 Nr 1 BGB-InfoV, § 2 UKlaG, § 315 Abs 1 BGB, § 651a Abs 3 BGB, Art 4 Abs 2 Buchst a EWGRL 314/90

AGB-Kontrollklage für Pauschalreiseverträge: Unterlassungsanspruch gegen den Reiseveranstalter wegen der Erteilung von Reisebestätigungen ohne Angabe voraussichtlicher Flugzeiten

Leitsatz

1. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV schreibt nicht vor, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass der Reisende darüber zu informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt.

2. Sind im Reisevertrag Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug nicht vereinbart und soll dem Reiseveranstalter jeweils der gesamte benannte Reisetag für die nachträgliche Festlegung des Zeitpunkts des Hinflugs und des Rückflugs zur Verfügung stehen, wird der Inhalt des Reisevertrags mit der Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zutreffend wiedergegeben (im Anschluss an , NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2881 Nr. 48
DB 2014 S. 14 Nr. 39
NJW 2014 S. 3721 Nr. 51
StBW 2014 S. 800 Nr. 10
WM 2014 S. 2383 Nr. 50
ZIP 2014 S. 75 Nr. 39
ZAAAE-80065

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