1. Eine zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liegt vor, wenn der Übernehmer vereinbarungsgemäß Geldvermögen zur Tilgung von Schulden verwendet und dadurch Zinsaufwendungen erspart, die nicht geringer sind als die zugesagten Versorgungsleistungen. 2. Eine Zinsersparnis, die auf der Nichtaufnahme eines Darlehens beruht, kann nicht als Nettoertrag des übergebenen Vermögens gewertet werden. Die Rentenzahlungen an den Übergeber sind nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 174 Nr. 2 UAAAE-80499