Anspruch auf Kindergeld bei einem nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmer
Leitsatz
1. Ein sich aus §§ 62 ff. EStG ergebender Kindergeldanspruch entfällt nicht dadurch, dass ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer gemäß Art. 13 ff. der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften, sondern nur den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der EU (hier: Polen) unterliegt. 2. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt. Diese einschränkende Auslegung der Anspruchsnorm steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht. 3. Erklären die Beteiligten im Revisionsverfahren übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung insoweit gegenstandslos geworden.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 169 Nr. 2 XAAAE-80501