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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 208/14

Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Erstattung überzahlter Altersrente in Höhe von 1.158,57 Euro, die nach dem Tod des Rentenberechtigten noch auf dessen Girokonto bei dem beklagten Geldinstitut überwiesen worden ist.

Fundstelle(n):
BAAAE-80569

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