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BGH Urteil v. - V ZR 26/14

Gesetze: § 10 Abs 6 WoEigG, § 16 Abs 8 WoEigG, § 27 Abs 2 Nr 2 WoEigG, § 28 Abs 1 S 2 Nr 1 WoEigG

Wohnungseigentum: Kompetenz der Eigentümer zur Beschlussfassung über die Aufbringung von Vorschüssen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Rechtsverteidigung gegen zu erwartende Beschlussanfechtungsklagen

Leitsatz

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind.

2. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 930 Nr. 13
LAAAE-81059

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