Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots bei fehlender schlüssiger Erklärung der beweisbelasteten Partei für mündliche nicht in den schriftlichen Mietvertrag eingegangene Vereinbarung
Leitsatz
Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weswegen eine von ihr behauptete mündliche oder stillschweigende Vereinbarung keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 23). Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2014 S. 8 Nr. 50 NJW-RR 2015 S. 910 Nr. 15 SAAAE-81061