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BGH Urteil v. - VI ZR 507/13

Gesetze: § 134 BGB, § 2 Abs 2 S 1 Alt 2 RDG, § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG

Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen

Leitsatz

Die Abtretung einer Forderung (hier: des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten) durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG in Verbindung mit § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2014 S. 2829 Nr. 49
DB 2014 S. 7 Nr. 49
NJW 2015 S. 397 Nr. 6
WM 2014 S. 2335 Nr. 49
ZIP 2014 S. 2398 Nr. 49
MAAAE-81063

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