Hemmung der Verjährung: Ermöglichung einer alsbaldigen Zustellung der Klageschrift durch Einreichung einer unbedingt zu erhebenden Klage zusammen mit einem Prozesskostenhilfeantrag
Leitsatz
Mit der Einreichung einer unbedingt zu erhebenden Klage zusammen mit einem (vollständigen) Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Eine Nachfrage wegen einer ausbleibenden Gerichtskostenanforderung ist bei dieser Fallgestaltung entbehrlich, weil der Kläger darauf vertrauen darf, dass vor einer etwaigen Gerichtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden wird (Abgrenzung zu , NJW-RR 2004, 1575).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2015 S. 125 Nr. 2 WM 2014 S. 2314 Nr. 49 ZAAAE-81076