Gesetze: § 106 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5 vom , § 106 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5 vom , § 106 Abs 2 S 4 SGB 5 vom , § 21 Abs 2 SGB 10
Wirtschaftlichkeitsprüfung - eingeschränkte Einzelfallprüfung mit Hochrechnung - Anzahl der Behandlungsfälle weniger als ein Fünftel der Gesamtzahl aller Fälle bei nicht vollzähliger Übersendung der angeforderten Akten - Geltung von Fristen für die Festsetzung von Honorarkürzungen
Leitsatz
Bei der eingeschränkten Einzelfallprüfung mit Hochrechnung kann die Zahl der in die Prüfung einbezogenen Behandlungsfälle weniger als ein Fünftel der Gesamtzahl der Fälle betragen, wenn der Arzt aus Gründen, die zumindest auch in seiner Sphäre liegen, außerstande ist, die angeforderten Akten vollzählig zu übersenden.