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BFH Beschluss v. - X E 23/14

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3, GKG § 34, FGO § 128 Abs. 3

Gerichtsgebühren, die in einem Verfahren über eine unstatthafte Beschwerde gegen eine unanfechtbaren Beschluss des FG das 3,5 fache des Streitwerts betragen, sind verfassungsmäßig

Leitsatz

1. Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürfen ihn weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint.
2. Die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO ist verfassungsgemäß.
3. Fehlt es von vornherein an einem Rechtsweg, kann eine gerichtliche Gebühr für die Bearbeitung einer Eingabe, mit der ein Bürger einen nicht vorhandenen Rechtsweg beschreiten will, den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise erschweren.
4. Entstehen für ein Verfahren über eine nicht statthafte Beschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts betr. die Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids bei einem Streitwert von 21 € Gerichtsgebühren von 70 €, ist dies verfassungsrechtlich jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Kostenschuldner an seiner in mehrfacher Hinsicht unzulässigen Beschwerde auch dann noch festgehalten hat, nachdem er auf die Unzulässigkeit und die ihm im Falle einer Zurücknahme der Beschwerde zugutekommende Kostenermäßigung hingewiesen worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 219 Nr. 2
HFR 2015 S. 266 Nr. 3
MAAAE-81144

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