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BFH Urteil v. - V R 45/13

Gesetze: AO § 350, AO § 358, AO § 367 Abs. 2 Satz 2, AO § 348 Satz 1, AO § 174

Keine Befugnis des Finanzamts einen mangels Beschwer unzulässigen Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden Umsatzsteuerbescheid zu verbösern

Leitsatz

1. Ein Einspruch gegen einen auf 0 € lautenden Umsatzsteuerbescheid ist im Allgemeinen unzulässig. Eine Beschwer liegt nur dann vor, wenn stattdessen die Festsetzung einer Steuervergütung erstrebt wird oder wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpft.
2. Ein unzulässiger Einspruch eröffnet dem Finanzamt nicht die Befugnis, eine Steuerfestsetzung in sachlicher Hinsicht nochmals zu überprüfen und diese zu verbösern.
3. Ergeht ein verbösernder Steuerbescheid nicht als Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch nach § 347 AO zulässig ist, sondern als Teil der gemäß § 348 Satz 1 AO nicht einspruchsfähigen Einspruchsentscheidung, kommt eine Umdeutung in einen einspruchsfähigen Änderungsbescheid nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 147 Nr. 2
HFR 2015 S. 306 Nr. 4
StBW 2015 S. 83 Nr. 3
StBW 2015 S. 97 Nr. 3
BAAAE-81152

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