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BFH Urteil v. - VI R 57/12

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 8 Abs. 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 118 Abs. 2

Zuwendungen eines Dritten als Arbeitslohn; Voraussetzung für die Annahme einer "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten"

Leitsatz

1. Ausnahmsweise kann auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn anzunehmen sein, wenn die Zuwendung ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.
2. Die Entscheidung, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht; dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten. Die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind unerheblich.
3. Vergütungen werden nur dann "für mehrjährige Tätigkeiten" gewährt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit ihnen gerade diese mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 181 Nr. 2
HFR 2015 S. 242 Nr. 3
StBW 2015 S. 86 Nr. 3
LAAAE-81153

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