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Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit Hörbüchern (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 i. V. m. Nummer 50 der Anlage 2 zum UStG)
Gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 UStG ermäßigt sich die Steuer für Umsätze mit den in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenständen auf 7 %. Durch Artikel 9 Nummer 8 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2014 I S. 1266) wurde die Nummer 50 der Anlage 2 zum UStG wie folgt gefasst:
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„50 | Platten, Bänder, nicht flüchtige
Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart
cards)” und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die
ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit
Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende
Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des
Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
bestehen | aus Position
8523” |
Im Ergebnis sinkt der Steuersatz für Umsätze mit den genannten Gegenständen – im Folgenden als Hörbücher bezeichnet – auf 7 %. Die Änderung tritt am in Kraft.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hörbücher ist auf Umsätze anzuwenden...