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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 946/11

Gesetze: BranntwMonG § 139 Abs. 1, BranntwMonG § 139 Abs. 2, BrStV § 29

Verwendung von vergälltem Alkohol außerhalb der Räumlichkeiten des Erlaubnisinhabers

Leitsatz

  1. Bei dem Verbrauch von vergälltem Alkohol durch Verarbeitung außerhalb der Räumlichkeiten des Erlaubnisinhabers liegt eine Verwendung entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung vor, auch wenn der Einsatz zu dem begünstigten Zweck erfolgt.

  2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Erlaubnis zur Abgabe des Branntweins andersproduzierende Unternehmen gemäß §§ 29 BrStV erteilt wurde.

Fundstelle(n):
QAAAE-81280

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