Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 6 Abs. 1 S. 1, 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 8 Abs. 2 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 8 Abs. 3 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 15 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 22; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1
Leitsätze
Leitsatz:
Die Beschränkung des Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund auf Fälle der fiktiven Höhergruppierung ab dem verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
1. Die Beschränkung des Anspruchs auf Höhergruppierungsgewinn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund auf Fälle der fiktiven Höhergruppierung ab dem verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass es in Einzelfällen zu einer Besserstellung der von § 8 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund erfassten Beschäftigten gegenüber denjenigen kommen kann, die den Bewährungsaufstieg nach BAT/BAT-O bereits vor dem vollzogen haben bzw. hätten.
2. Zur Feststellung, ob eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG vorliegt, sind Vergleichsgruppen zu bilden, die dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzierungsregel entsprechend zusammengesetzt sind. Bei Tarifverträgen ist deshalb auf den gesamten Kreis der von der fraglichen Bestimmung erfassten Normunterworfenen abzustellen. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden. Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des § 1 AGG besonders benachteiligt sind.
Fundstelle(n): BB 2015 S. 52 Nr. 1 DB 2014 S. 7 Nr. 50 WAAAE-81346