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BGH Beschluss v. - V ZB 223/12

Gesetze: § 10 Abs 1 KostO, § 141 KostO, § 11 GNotKG, § 136 Abs 1 Nr 4 GNotKG, § 136 Abs 3 GNotKG, § 53 BeurkG

Zurückbehaltungsrecht des Urkundsnotars: Verweigerung weiterer Amtstätigkeit hinsichtlich der Eigentumsumschreibung wegen Nichterfüllung von Gebührenansprüchen durch den Grundstückskäufer

Leitsatz

Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht nach § 141 i.V.m. § 10 Abs. 1 KostO mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt.

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 8 Nr. 52
WM 2015 S. 449 Nr. 9
FAAAE-81356

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