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BGH Urteil v. - II ZR 330/13

Gesetze: § 121 Abs 5 AktG, Art 53 EGV 2157/2001

Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung über einen Hauptversammlungsort im Ausland

Leitsatz

1. Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.

2. Die vom Satzungssitz oder - bei börsennotierten Gesellschaften - von einem deutschen Börsensitz abweichende Bestimmung eines Versammlungsorts in der Satzung muss eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet. Eine Satzungsbestimmung, die dem Einberufungsberechtigten die Auswahl unter einer großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte überlässt, wird diesen Vorgaben nicht gerecht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AG 2015 S. 82 Nr. 3
BB 2015 S. 1 Nr. 1
BB 2015 S. 142 Nr. 4
DB 2014 S. 2951 Nr. 51
DB 2014 S. 6 Nr. 51
DNotZ 2015 S. 207 Nr. 3
DStR 2015 S. 131 Nr. 3
NJW 2014 S. 8 Nr. 52
NJW 2015 S. 336 Nr. 5
StBW 2015 S. 112 Nr. 3
WM 2015 S. 50 Nr. 1
ZIP 2014 S. 2494 Nr. 51
ZIP 2014 S. 97 Nr. 50
JAAAE-81359

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