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BGH Urteil v. - III ZR 509/13

Gesetze: § 26 BGB, § 86 BGB, § 254 BGB, § 6 Abs 3 StiftG ND

Haftung des Stiftungsvorstands: Einwand der Mitverantwortlichkeit eines anderen Stiftungsorgans

Leitsatz

Wird der Vorstand einer Stiftung von der Stiftung wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann dieser der Stiftung gegenüber nicht einwenden, dass für den von ihm herbeigeführten Schaden ein anderes Stiftungsorgan (hier: Stiftungsrat) mitverantwortlich ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 3073 Nr. 51
DB 2014 S. 7 Nr. 51
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2014 S. 3942
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2015 S. 120
WM 2015 S. 143 Nr. 3
WPg 2015 S. 252 Nr. 5
ZIP 2015 S. 166 Nr. 4
XAAAE-81376

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