Krankenversicherung - Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse in Form einer VVaG - Versorgungsbezüge - betriebliche Altersversorgung - Unerheblichkeit der Finanzierung der Beiträge durch den Versicherten - keine Übertragung der Rechtsprechung von BVerfG und BSG zu Direktversicherung auf Leistungen von Pensionskassen - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz
1. Leistungen von Pensionskassen unterliegen als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auch insoweit der Beitragspflicht, als die Zahlungen auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Versicherungsnehmer während der freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsvertrags nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis selbst geleistet hat (Bestätigung und Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats).
2. Eine Übertragung der zu Direktversicherungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( = SozR 4-2500 § 229 Nr 11) und BSG ( = BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) auf Leistungen von Pensionskassen ist nicht geboten.